sammenhang zwischen Darlehen einerseits und Existenz und Umfang einer Schwarzgeldkasse andererseits ziehen liessen. Auch an dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Privatdarlehen des Privatklägers an die Privatklägerin keine Rückschlüsse auf die Existenz einer Schwarzgeldkasse zulassen. Das Argument der Verteidigung, da der Privatkläger jeweils nur soviel Geld von der Privatklägerin bezogen habe, wie er zum Leben gebraucht habe, sei nicht davon auszugehen, dass er das Geld gespart habe (pag. 964 f.), genügt hierfür jedenfalls nicht.