Die Kammer erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich in Bezug auf die sich im Zusammenhang mit der Anklage stellenden Beweisfragen aus den privaten Steuererklärungen des Privatklägers sowie allfälliger Belege über privat der Privatklägerin gewährten Darlehen heute noch geeignete weitere, zentrale und schlüssige Indizien ergeben sollten. Selbst unter der Annahme, dass sich durch die beantragten Editionen der Dokumente die Entwicklung der Einkommens- und Vermögenssituation des Privatklägers in der erhofften Entwicklungsrichtung und Grösse präsentieren sollte, sei nicht ersichtlich, inwieweit sich unmittelbare Rückschlüsse auf den vermuteten Zu-