Die Verteidigung stellte wiederholt und erfolglos den Beweisantrag, es sei der Privatkläger anzuweisen, seine privaten Steuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2013 sowie Belege für die Einzahlung der von ihm privat der Privatklägerin gewährten Darlehen einzureichen, denn es gebe Indizien, dass die von Letzterem an die Privatklägerin gewährten Darlehen aus einer Schwarzgeldkasse stammten (zuletzt am 4. April 2019 [pag. 673]). Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 wurden diese Beweisanträge von der Kammer letztmals abgewiesen (pag.