Was es mit dieser doppelten Buchung genau auf sich hat, und wo ein allfälliger Restbetrag (sofern die eingereichten Abrechnungen des Beschuldigten stimmen würden) geblieben ist, ist unklar. Gemäss dem Privatkläger könne es sein, dass der Beschuldigte netto gebucht habe, also die Spesen von den Helfern wie Zeltplatz, Hotel, Parkhaus usw. bereits aus der Kasse genommen habe (pag. 941 Z. 42 ff.). So oder so wären die verbuchten Einnahmen von CHF 5‘500.00 aber auch mit den Aussagen des Privatklägers besser zu vereinbaren, welcher angab, jeweils Einnahmen von CHF 3‘000.00 bis 6‘000.00 erzielt zu haben.