Die Behauptung des Beschuldigten, dass von den erzielten Einnahmen CHF 4‘000.00 in die Schwarzgeldkasse geflossen sein sollen, kann sodann anhand der Buchhaltung der Privatklägerin widerlegt werden. Daraus ist ersichtlich, dass im Jahr 2013 zweimal ein Betrag von CHF 2‘750.00 für die Solothurner Biertage verbucht wurde, nämlich am 27. April 2013 sowie am 6. Juni 2013 (pag. 142 und 144). Damit steht fest, dass immerhin ein Gesamtbetrag von CHF 5‘500.00 für die Solothurner Biertage verbucht wurde. Was es mit dieser doppelten Buchung genau auf sich hat, und wo ein allfälliger Restbetrag (sofern die eingereichten Abrechnungen des Beschuldigten stimmen würden) geblieben ist, ist unklar.