914 Z. 33 f.), womit die vom Beschuldigten mittels seiner eingereichten Notiz geltend gemachten Einnahmen nicht wesentlich darüber liegen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass dem eingereichten Bildschirmfoto im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zukommt. Dies, weil der Zeit- und Datumsstempel, mit welcher jede Notiz auf dem Handy versehen wird, manuell angepasst werden kann. So kann in den Grundeinstellungen jedes Handys die automatische Datums- und Zeiterkennung ausgeschaltet und ein beliebiger Tag sowie eine beliebige Zeit in der Vergangenheit (aber auch in der Zukunft) gewählt werden.