949 Z. 40 f.). Die Existenz dieser Handynotiz erklärte er im Übrigen damit, dass er gerne Notizen im Handy speichere, damit sie nicht verloren gingen (pag. 949 Z. 31). Nach Überzeugung der Kammer kann aus dem eingereichten Bildschirmfoto nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden. Zwar wurde vom Privatkläger bestätigt, dass die Einnahmen an den Solothurner Biertagen jeweils zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 6‘000.00 geschwankt hätten (pag. 914 Z. 33 f.), womit die vom Beschuldigten mittels seiner eingereichten Notiz geltend gemachten Einnahmen nicht wesentlich darüber liegen.