Damit liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte den Vermerk nachträglich für das vorliegende Verfahren eingefügt hat. Dazu passt, dass der Privatkläger zu Protokoll gab, er selbst habe abrechnungstechnisch mit den Solothurner Biertagen nichts zu tun gehabt, der Beschuldigte sei für die Kasse zuständig gewesen (pag. 941 Z. 34 f.). Auf Vorhalt der handschriftlichen Abrechnung und die Frage, ob er diese damals gesehen oder visiert habe, erklärte er zudem, diese Abrechnung sage ihm nichts (pag. 944 Z. 27). Am 4. April 2018 reichte die Verteidigung ein Bildschirmfoto des Smartphones des Beschuldigten ein, welches ebenfalls eine Notiz zeigt betreffend die Einnahmen an