949 Z. 5 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die handschriftliche Abrechnung als nicht glaubhaft. So ist auffällig, dass der Vermerk «4‘000.00 in Couvert Büro I.________» mit einem anderen Kugelschreiber (schwarz statt blau) geschrieben wurde.