163 Z. 67). Als weiteres prominentes Beispiel für die Alimentierung einer Schwarzgeldkasse wurden vom Beschuldigten auch immer wieder die Solothurner Biertage angeführt. Konkrete Angaben zu den Beträgen, welche in die Kasse geflossen sein sollen, machte der Beschuldigte dabei insbesondere im Zusammenhang mit den Solothurner Biertagen 2013. So gab er zunächst an, die Privatklägerin habe einen Umsatz von CHF 6‘900.00 erzielt, wovon jedoch lediglich CHF 2‘900.00 verbucht worden seien (pag. 179 Z. 113 f.; pag. 198 Z. 199 ff.; pag. 317). Als Beweismittel reichte der Beschuldigte auch eine handschriftliche Abrechnung der Solothurner Biertage 2013 zu den Akten (pag. 320 fff.).