47 Auch die Aussagen von AK.________, welcher vom Beschuldigten explizit als Zeuge für die Existenz einer Schwarzgeldkasse genannt worden war, vermögen keine Hinweise auf eine solche zu geben. Gemäss dem Beschuldigten habe man AK.________, einem Automechaniker, damals für Autoreparaturen CHF 4‘000.00 bzw. CHF 4‘500.00 ohne Quittung angeboten, welche er jedoch nicht angenommen habe (pag. 185 Z. 413 ff.; pag. 198 Z. 245 ff.). Ein solches Angebot konnte AK.________ allerdings nicht bestätigen bzw. er machte geltend, dass er davon nichts wisse (pag. 163 Z. 67).