Dazu kommt, dass der Beschuldigte die behauptete Schwarzgeldzahlung nicht ansatzweise zu belegen vermochte; aus den vorhandenen Beweismitteln geht eine solche – wie bereits gesagt – jedenfalls nicht hervor. Es bleibt damit im Zusammenhang mit der Rechnung der AH.________ AG bei einer blossen Schutzbehauptung des Beschuldigten.