Aufgrund dieser Aussagen passte der Beschuldigte oberinstanzlich seine eigenen Aussagen an. Hatte er bei der Polizei noch angegeben, von CHF 18‘000.00 seien CHF 6'000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden und der Rest über die Buchhaltung, behauptete der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung neu, die Rechnung habe eigentlich CHF 24‘000.00 betragen, und diese sei um den schwarz gezahlten Betrag von CHF 6‘000.00 gekürzt worden. Dass diesen Ausführungen nicht gefolgt werden kann, wurde bereits oben (vgl. Ziff. 13.2.1) dargelegt. Dazu kommt, dass der Beschuldigte die behauptete Schwarzgeldzahlung nicht ansatzweise zu belegen vermochte;