Gemäss G.________ flossen demnach CHF 17‘000.00 (CHF 5‘000.00 + 2 x CHF 6‘000.00) als Banküberweisung auf das Konto der AH.________ AG, die restlichen rund CHF 800.00 wurden in Bier abgegolten, was einem von G.________ bestätigten Gesamtbetrag von knapp CHF 18‘000.00 entspricht. Aufgrund dieser Aussagen passte der Beschuldigte oberinstanzlich seine eigenen Aussagen an.