Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die vom Zeugen geltend gemachte leichte Unsicherheit bezüglich dieser Zahlungen verknüpfte er mit der Hoffnung, dass dies nicht so geschehen sei. Diese Aussage wirkte absolut ehrlich. Er konnte seine Aussagen sodann später anhand von eingereichten Unterlagen belegen. Anhaltspunkte für eine Schwarzgeldzahlung oder dafür, dass – wie es der Beschuldigte behauptete – Arbeitsstunden gekürzt worden seien, sind nicht ersichtlich. Weder ergeben sich solche aus den äusserst glaubhaften Aussagen des Zeugen G.________ noch aus dessen eingereichten Unterlagen noch sonst aus den Akten. Gemäss G.__