Am 29. Dezember 2011 sei eine erste Akontorechnung über CHF 5‘000.00 gestellt worden, weiter seien zwei Zahlungen à je CHF 6‘000.00 erfolgt. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen von G.________ ist zudem belegt, dass diese Zahlungen nicht bar sondern via Banküberweisung erfolgt sind. Gemäss G.________ einigte man sich für den Restbetrag auf 20 Harassen Bier. Schwarzgeldzahlungen schloss G.________ aus bzw. er machte geltend, er hoffe, dass dies nicht so geschehen sei. Die Verteidigung erwog angesichts dieser Aussagen, G.________ habe sich um eine klare Verneinung einer Schwarzgeldzahlung gewunden (pag. 964). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.