13.2.1 oben). Allenfalls bestehende Unsicherheiten im Zusammenhang mit der von der Privatklägerin eingereichten Rechnung 2012.0169 der AH.________ AG (pag. 852 ff.) konnten oberinstanzlich insbesondere aufgrund der Einvernahme von G.________ sowie weiterer nicht glaubhafter Aussagen des Beschuldigten beseitigt werden. Aus den bereits als glaubhaft eingeschätzten Ausführungen des Zeugen G.________ (vgl. hierzu Ziff. 13.2.7 oben) geht hervor, dass die Rechnung mittels dreier Zahlungen und einer Bierlieferung beglichen wurde: Am 29. Dezember 2011 sei eine erste Akontorechnung über CHF 5‘000.00 gestellt worden, weiter seien zwei Zahlungen à je CHF 6‘000.00 erfolgt.