46 Dafür gibt es nach Überzeugung der Kammer nicht die geringsten Hinweise. Selbstverständlich gibt es Betriebe mit einer Schwarzgeldkasse, jedoch geht es nicht an, ohne irgendwelche konkreten, mehr als bloss theoretisch denkbaren Anhaltspunkte, im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten das Vorhandensein einer Schwarzgeldkasse anzunehmen. Zu rekapitulieren ist, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft sind, so dass beweiswürdigend nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. hierzu Ziff. 13.2.1 oben).