am 17.06.2013 fehlten einer Übersicht von Herrn I.________ zufolge 914 0,5-Liter- und 578 0,33-Liter- Flaschen (pag. 68-72, vgl. pag. 545 Z. 5-pag. 546 Z. 12). Inwiefern den genannten Quantifizierungen gefolgt werden kann, kann vorerst offen gelassen werden. Erwiesen ist jedenfalls, dass die Privatklägerin bis 2013 über Jahre Fehlbeträge verzeichnete, die nicht durch simple Buchungsfehler oder Ähnliches erklärt werden können. Es gilt daher den Grund hierfür zu eruieren. Nachfolgend werden zuerst alternative Erklärungen geprüft, anschliessend, ob sich der Fehlbetrag durch den angeklagten Sachverhalt erklären lässt.