13.3.5 Bestehen von Fehlbeträgen Die Vorinstanz hielt hierzu beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 629 f.; S. 32 f. der Urteilsbegründung): Anlässlich der Betriebsretraite im Februar 2013 sprachen I.________ und der Beschuldigte gemäss ihrer beider Darstellung (I.________: pag. 87 Z. 82-88, pag. 543 Z. 8-11; Beschuldigter: pag. 195 Z. 69-71, pag. 556 Z. 22-27, pag. 563 Z. 28-35) über grosse nicht zuordenbare Differenzen zwischen Ist- und Soll-Einnahmen. Diese betrafen das Geschäftsjahr 2012, aber auch schon frühere Jahre. Gemäss Plädoyer des Vertreters der Privatklägerin hatte I._____