45 tionen bei V.________ und Y.________. Demnach erscheinen von den angeklagten CHF 26‘129.85 deren CHF 21‘327.20 als erstellt. Aus obenstehenden Ausführungen ergibt sich damit aber auch unzweifelhaft, dass der Beschuldigte zumindest für einen Teil der Fehlbeträge verantwortlich ist, und zwar nicht durch irrtümlich erfolgte oder unterlassene (Teil-)Buchungen oder dergleichen, sondern durch bewusste Nichtablieferung von Bareinnahmen einerseits und Wegnahme von Bier ohne entsprechende Buchungen andererseits.