456 ff./Beilagenordner I]) kann hingegen in Anbetracht der allgemein nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten beweiswürdigend auf die entsprechenden Buchhaltungskonten in Verbindung mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers abgestellt werden. In Anbetracht der Buchungsdaten (die letzten stammen vom Dezember 2012, die meisten von 2011 und früher) ist bei einer Gesamtbetrachtung unwahrscheinlich, dass es sich um Fehl- oder Nichtbuchungen handeln könnte oder dass die entsprechenden Beträge noch offen, d.h. noch gar nicht (bar) bezahlt worden wären, indem sich die Schuldner im Zuge der Wirren um die Entlassung des Beschuldigten der Verantwortung entziehen wollten.