All die verschiedenen Abnehmer wurden in der Tat nie befragt, geschweige denn parteiöffentlich einvernommen. Indes existieren – wie bei V.________ – Buchhaltungsauszüge zu ihren «Debitorenkonten» (pag. 455 ff./Beilagenordner I). Im Weiteren ist festzustellen, dass betreffend X.________ der Betrag über CHF 2‘802.65 vom 31. Dezember 2013 datiert, mithin diese Buchung gut ein halbes Jahr nach der Entlassung des Beschuldigten erfolgte und somit nicht mit diesem in Verbindung gebracht werden kann. Bezüglich der übrigen Abnehmer (W.________, AZ.________; U.________, Wattenwil; T.________, Burgdorf; R.________, Grünenmatt; Q.________, Belpberg; P.________, Ursenbach [pag.