leg er im Handschuhfach vergessen haben will (s. oben Ziff. II.5.4.2). Sofern I.________ diesbezüglich nicht bewusst gelogen hat, erscheint immerhin beinahe ausgeschlossen, dass derartige Erklärungen bei sämtlichen aufgeführten Kunden zutreffen. In diesem Sinne muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest in einigen Fällen Bargeldzahlungen von Kunden bewusst nicht in die Buchhaltung aufnahm.