Da diesbezüglich keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden bzw. in den Akten dokumentiert sind, können diese Kunden jeweils – isoliert betrachtet – nicht berücksichtigt werden. Namentlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass manche Kunden tatsächlich noch offene Schulden gegenüber der Privatklägerin haben, welche diese durch den abrupten Abgang des Beschuldigten vergessen hat (und derer sich die Kunden allenfalls gar durch Berufung auf vorliegende Affäre zu entledigen suchen), oder dass gelegentlich irrtümliche Fehl- bzw. Nichtbuchungen vorgenommen wurden, wie es der Beschuldigte etwa bei S.________ geltend macht, dessen Be-