Die von der Privatklägerin beigebrachten Auszüge (Band IV Beilage 7) belegen lediglich, dass die erwähnten Kunden mit offenen Forderungen in der Debitorenbuchhaltung verzeichnet waren, nicht aber, dass sie den Beschuldigten bar bezahlten, ja nicht einmal, dass sie tatsächlich eine solche Barzahlung geltend machten. Da diesbezüglich keine weiteren Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden bzw. in den Akten dokumentiert sind, können diese Kunden jeweils – isoliert betrachtet – nicht berücksichtigt werden.