926 Z. 38 ff.). Mangels Auffindbarkeit der entsprechenden Quittung ist – trotz der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers – ebenfalls in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte die CHF 1'000.00 von V.________ nicht für sich behalten hat. Ebenso gut könnten die CHF 1‘000.00 nämlich, wie bereits im Fall von Y.________, anderweitig eingesetzt worden sein. Insofern ist ein weiterer Abzug von CHF 1‘000.00 vom angeklagten Deliktsbetrag vorzunehmen. e) Weitere namentlich genannte Kunden Den erstinstanzlichen Erwägungen ist hierzu Folgendes zu entnehmen (pag. 628; S. 31 der Urteilsbegründung):