Die entsprechende Quittung bzw. der Buchungsbeleg konnte von der Kammer in den Akten nicht gefunden werden. Angesprochen auf diese Quittung sagte der Privatkläger an der Berufungsverhandlung lediglich: «Also die Bezüge von Herrn V.________ lassen sich schon belegen, aber man muss sich das so vorstellen: Wenn Herr V.________ Ware erhalten hat, und Herr A.________ das auf die Gratisliste setzte, Herr V.________ aber dachte er müsse zahlen und der es ihm dann auch zahlte, dann ist das natürlich nochmal ein anderer Trick» (pag. 926 Z. 38 ff.).