Weniger klar ist für die Kammer die Situation betreffend die CHF 1‘000.00 von V.________. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. März 2014 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass V.________ in den letzten drei Jahren Bier im Gesamtwert von CHF 5‘000.00 bezogen habe, und er angegeben habe, davon CHF 1‘000.00 bar an ihn (den Beschuldigten) bezahlt zu haben. Dabei wurde der Beschuldigte seitens des einvernehmenden Polizisten auch auf eine Quittung angesprochen, gemäss welcher die CHF 1‘000.00 als Gratisware verbucht worden seien (pag. 182 Z. 269 ff.). Die entsprechende Quittung bzw. der Buchungsbeleg konnte von der Kammer in den Akten nicht gefunden werden.