Der Privatkläger legte somit seine Unsicherheit bezüglich des Verbleibs der CHF 1'000.00 von Y.________ offen. Ein Sponsoring einer Hornussergesellschaft durch eine Bierbrauerei wäre aus Sicht der Kammer jedenfalls plausibel, handelt es sich dabei doch um potenzielle Kunden, welche auf diese Weise auf die Brauerei aufmerksam gemacht werden sollten. Jedenfalls muss aufgrund der ehrlichen Aussagen des Privatklägers in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die CHF 1‘000.00 nicht in die eigene Tasche gesteckt hat. Sie sind dementsprechend vom Gesamtdeliktsbetrag abzuziehen. Weniger klar ist für die Kammer die Situation betreffend die CHF 1‘000.00 von V.