182 Z. 289 ff.). Auf Vorhalt dieser Aussage sagte der Privatkläger an der Berufungsverhandlung: «Ich musste davon ausgesehen, dass die Differenz durch Herrn A.________ erzeugt wurde, aber ich kann es natürlich nicht beweisen» (pag. 926 Z. 19 f.) Und weiter: «Das weiss ich nicht mehr. Auch als ich die Sachen wieder gelesen habe, habe ich nicht mehr alles gewusst, da bin ich ehrlich» (pag. 926 Z. 23 f.). Der Privatkläger legte somit seine Unsicherheit bezüglich des Verbleibs der CHF 1'000.00 von Y.________ offen.