Hingegen vermag die Erklärung des Beschuldigten (pag. 182 Z. 296), weshalb er sich gerade an den Vorfall mit Y.________ so genau erinnern könne, an andere aber nicht, das Gericht nur beschränkt zu überzeugen. Dies spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussagen, wohl aber gegen diejenige anderer, weniger detaillierter.