Anscheinend wurden weder V.________ noch Y.________ einvernommen. Auch sonst finden sich in den Akten keinerlei Unterlagen, aus denen ablesbar wäre, woraus der Vorwurf der Polizei resultierte. Die Anklage betreffend diese beiden Kunden kann daher nicht berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschuldigten zu Y.________ aussergewöhnlich detailliert sind und auffallend von seinem sonstigen Aussageverhalten (Verweis auf „Schwarzkasse“ bzw. Nichtwissen) abweichen, was ihnen eine gewisse Glaubwürdigkeit verleitet. Hingegen vermag die Erklärung des Beschuldigten (pag.