Bei seiner Ersteinvernahme wurde der Beschuldigte auch zu V.________ und Y.________ befragt, die in der Buchhaltung nur mit Gratisbezügen verzeichnet waren, aber angegeben hätten, dem Beschuldigten tatsächlich Bargeld bezahlt zu haben (pag. 182 Z. 269-296). Bezüglich V.________ machte der Beschuldigte im Wesentlichen Nicht-Wissen geltend, bei Y.________ schilderte er hingegen detailliert, weshalb dieser die CHF 3‘500.00 nicht wirklich habe bezahlen müssen: CHF 2‘500.00 seien Y.________ als Helfer erlassen worden, weitere CHF 1‘000.00 habe dieser mitnehmen können, da die Privatklägerin mit diesem Betrag die AJ.________ gesponsert habe.