AF.________ wurde nie parteiöffentlich befragt. Dass aber AE.________ Bier über die Gasse ohne entsprechende Verbuchung verkauft hätte, dafür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Als Wirt des AD.________ war AE.________ zum Verkauf über die Gasse befugt (pag. 536 Z. 24 ff.). Indes fanden die Bezüge von AF.________ nicht Aufnahme in die Liste der Bierbezüger gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift, weshalb sich nähere Ausführungen dazu erübrigen. d) V.________ und Y.________ Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 627 f.; S. 30 f. der Urteilsbegründung):