Die Erklärung, dass, wer Bier „über die Gasse“ gekauft habe, buchhalterisch nicht separat erfasst worden sei, klingt grundsätzlich plausibel und würde auch erklären, weshalb AF.________ bzw. das „AG.________“ nicht namentlich in der Buchhaltung aufgeführt waren. Diese werden in der Anklageschrift (Ziff. 2, pag. 414) denn auch nicht erwähnt.