42 AF.________, Betreiber des AG.________ in Willisau, verkaufte Bier der Gesuchsgegnerin, war jedoch nicht in deren Kundenliste verzeichnet. Er erklärte in einer (rechtshilfeweise von der Kantonspolizei Luzern durchgeführten) Einvernahme am 19.09.2013 (pag. 93-95), er habe nur wenig Bier von der Privatklägerin bezogen, weil in seinem Betrieb generell wenig Alkohol getrunken werde. Das „AR.________“-Bier habe er entweder indirekt beim Unternehmen „AS.________ AG“ in AZ.________ gekauft, oder aber gleich bei der Gesuchsgegnerin in AY.________ abgeholt.