951 Z. 13 f.). Letztlich sprechen auch die nicht konstanten Aussagen des Beschuldigten – dieser wurde sich im Verlaufe des Verfahrens immer sicherer, dass es genau dieser Beleg war, den er einmal im Handschuhfach seines Autos gefunden hatte – gegen seine Version. (vgl. hierzu ebenfalls bereits Ziff. 13.2.1 oben). Aus der Buchhaltung (pag. 55 und 58/Beilagenordner I) in Verbindung mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers erscheint der Kammer der Deliktsbetrag von CHF 588.95 (CHF 155.85 + CHF 433.10) im Zusammenhang mit S.________ erstellt zu sein. Es gibt nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Involvierung von S.________ in Schwarzgeldzahlungen bzw. eine Schwarzgeldkasse.