Diesbezüglich erscheint der Kammer einfach nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte diesen Beleg ausgerechnet auf Kontrollankündigung des Privatklägers hin nachgebucht haben sollte, wenn doch angeblich eine Schwarzgeldkasse zu alimentieren war. Der Beschuldigte antwortete denn auch ausweichend auf diesen Vorhalt, indem er bloss sagte: «Das war einfach ein Beleg den ich gefunden und nachgebucht habe, mehr gab es nicht abzuändern, das war einfach ein Beleg» (pag. 951 Z. 13 f.).