Vorab ist darauf hinzuweisen, dass S.________ nie parteiöffentlich einvernommen worden wurde; es existiert einzig eine rudimentäre polizeiliche Befragung als Auskunftsperson (pag. 101 f.). Was die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziff. 13.2.1 oben verwiesen werden, insbesondere auch bezüglich des angeblich im Handschuhfach vergessenen Lieferscheins. Diesbezüglich erscheint der Kammer einfach nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte diesen Beleg ausgerechnet auf Kontrollankündigung des Privatklägers hin nachgebucht haben sollte, wenn doch angeblich eine Schwarzgeldkasse zu alimentieren war.