Die übereinstimmenden Angaben von S.________ und des Beschuldigten, dass ab ca. 2010 nur noch bar bezahlt worden sei bzw. dass ab dann die „Schwarzzahlungen“ begonnen hätten, scheinen eher für die „Schwarzkasse“-Version zu sprechen; jedoch hätte der Beschuldigte nach Ansicht des Ge- 41 richts auch über die nötige Intelligenz verfügt, eine allfällige diesbezügliche Lüge entsprechend mit den Tatsachen abzustimmen (d.h. erfundene „Schwarzzahlungen“ mit dem Wechsel des Zahlungsmodus beginnen zu lassen).