Die Behauptung, das Entgelt für die Mai/Juni-Lieferung sei in eine „Schwarzkasse“ geflossen, wollte der Rechtsvertreter der Privatklägerin durch eine aufgenommene Combox-Nachricht vom 20.06.2013 widerlegen, in welcher der Beschuldigte Herrn I.________ mitgeteilt haben soll, mit der Kasse sei alles in Ordnung (pag. 274). Die CD, welche die Combox-Nachricht enthalten soll, konnte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht abspielen (pag. 88 Z. 101-102).