Der Beschuldigte erklärte, auch die Zahlungen S.________ seien in die „Schwarzkasse“ geflossen. Seit ca. 2010 habe er S.________ ohne Beleg Bier ausgeliefert. Natürlich sei aber auch mal regelkonform in die Buchhaltung eingetragen worden (pag. 180 Z. 169-172). Auf Nachfrage, weshalb er die Lieferung an S.________ erst verspätet gebucht habe, erinnerte er sich ausserdem daran, dass er einmal einen Beleg im Handschuhfach seines Fahrzeuges vergessen habe, dies könne just jener Beleg zu S.________ gewesen sei (pag. 180 Z. 184-187). An der Hauptverhandlung präsentierte er diese Vermutung dann als Gewissheit (pag. 562 Z. 24-33).