Laut I.________ hätte der Beschuldigte Lieferscheine und Rechnungen umgehend in ein Fach ablegen müssen, er habe für die Lieferung vom 31.05.2013/01.06.2013 aber weder das eine noch das andere erhalten (pag. 79 Z. 24-34). S.________ habe man in jedem Fall einen Lieferschein ausgestellt (pag. 88 Z. 115-116). Bei der Einvernahme vom 21.10.2015 vermutete er, der Beschuldigte habe Kunde S.________ irrtümlicherweise nicht aus den Debitoren gelöscht und wies darauf hin, dessen Zahlung stehe immer noch aus (pag. 88 Z. 108-110).