921 Z. 33 ff.). Er erklärte zudem, dass er dem nicht nachgegangen sei, warum er einmal eine Rechnung und einmal einen Lieferschein erhalten habe, das sei einfach in die Buchhaltung eingetragen worden (pag. 992 Z. 38 f.). Die Existenz einer Schwarzgeldkasse vermochte F.________ nicht zu bestätigen; er habe noch nie davon gehört (pag. 922 Z. 9). Für die Kammer erscheint daher der Deliktsbetrag von CHF 16‘726.92 im Zusammenhang mit den Bierlieferungen an die O.________ gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift als erstellt.