Soweit weitergehend kann die Kammer die Rechnungen Nr. 262243, 262246 und 262556 in der Buchhaltung nicht zuordnen. Indes kann dies vorliegend nicht von Bedeutung sein, weil diese ohnehin nicht in der Zusammenstellung für die Berechnung des Deliktsbetrages (pag. 19) enthalten sind. F.________ wurde oberinstanzlich als Zeuge einvernommen und erneut zur Geschäftsbeziehung mit der Privatklägerin befragt (vgl. bereits Ziff. 13.2.5 oben). Dabei bestätigte er, dass er die Bierlieferungen der Privatklägerin mit Ausnahme von etwa 2 – 3 Bestellungen zu Beginn immer ausnahmslos bar bezahlt habe (pag. 921 Z. 33 ff.).