22), d.h. eine Minusdifferenz, der Deliktsbetrag um CHF 109.60 nach unten korrigiert werden, wofür die Kammer jedoch – wie dargelegt – keinen Anlass sieht. Weiter besteht für die Buchung Nr. 263743 kein Beleg, aber diese datiert auch vom 28. August 2013, also nach der Anstellungszeit des Beschuldigten. Für die Buchungen Nr. 263540 und Nr. 262350 bestehen keine Belege. Allerdings erfolgten am 1. März 2013 und am 4. Juni 2013 dafür entsprechende Zahlungseingänge im gleichen Betrag mit den gleichen Nummern (pag. 21). Soweit weitergehend kann die Kammer die Rechnungen Nr. 262243, 262246 und 262556 in der Buchhaltung nicht zuordnen.