So ist fraglich, ob bezüglich der Rechnung Nr. 262418 von einem Tippfehler auszugehen ist, ist doch Beleg «417», erfasst am 3. August 2012, über CHF 275.40 unter Haben verbucht, während sich der gleiche Betrag indes auch unter Soll, ebenfalls am 3. August 2012, mit der Belegnummer 263054 findet. Bei Bejahung eines Tippfehlers müsste aufgrund der Differenz zwischen CHF 385.00 (pag. 19) und CHF 275.40 (pag. 22), d.h. eine Minusdifferenz, der Deliktsbetrag um CHF 109.60 nach unten korrigiert werden, wofür die Kammer jedoch – wie dargelegt – keinen Anlass sieht.