Diese Ausführungen der Vorinstanz sind weitgehend zutreffend. Die Belege wurden durch die Kammer mit der zusammenfassenden Aufstellung (pag. 19) überprüft und diese für korrekt befunden. Nicht nachvollziehbar bzw. weitgehend irrelevant erscheinen der Kammer die Ausführungen der Vorinstanz zu einem allfälligen Tippfehler. So ist fraglich, ob bezüglich der Rechnung Nr. 262418 von einem Tippfehler auszugehen ist, ist doch Beleg «417», erfasst am 3. August 2012, über CHF 275.40 unter Haben verbucht, während sich der gleiche Betrag indes auch unter Soll, ebenfalls am 3. August 2012, mit der Belegnummer 263054 findet.