Die Hinterziehungsabsicht wäre diesfalls kaum abzustreiten gewesen. Umgekehrt würde aber eine Brauerei, die eine „Schwarzkasse“ führt, sicher Kunden finden, die nicht auf einer Quittung bestehen. Es ist unglaubwürdig, dass zwischen einem Viertel und der Hälfte des angeblich in die „Schwarzgeldkasse“ einbezahlten Betrags auf diesen einen, diesfalls anscheinend auf Quittungen beharrenden, Kunden entfallen sein soll. Gingen die nicht-verbuchten Beträge aber nicht (oder nicht zur Gänze) in die angebliche „Schwarzkasse“, bleibt kaum eine andere Möglichkeit, als dass der Beschuldigte sie unrechtmässig für persönliche Zwecke verwendete.